Satzung Leuphana Universitätsgesellschaft Lüneburg e. V. vom 22. Juni 1987,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06. April 2011, zuletzt geändert im April 2015
1. Der Verein führt den Namen: Leuphana Universitätsgesellschaft Lüneburg e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.
Die Leuphana Universitätsgesellschaft versteht sich als Akteur zur Förderung des Dialogs und der Beziehungen von Universität und Stadt zum gegenseitigen Wohl. Sie möchte dazu beitragen, das Potential der Universität für die soziale, kulturelle, wirtschaftliche und ökologische Entwicklung von Stadt und Region im Sinne einer zukunftsfähigen Entwicklung sichtbar und fruchtbar zu machen. Dazu schafft sie Gelegenheiten für Begegnung, Austausch und Verständigung zwischen Mitgliedern der Universität, Bürgerinnen und Bürgern, öffentlichen Institutionen, Interessensgruppen, Unternehmen, Politik und Verwaltung.
1. Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Vereinsorgane erhalten für die Tätigkeit in den Organen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein verwaltet u. a. die Mittel aus der Schenkung für den „Ehrensenator- Westermann- Preis“ als Sondervermögen.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand begründet.
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres fällig.
1. In besonderem Maße verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod oder Auflösung der juristischen Person,
b) durch Austritt aus dem Verein,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Der Beitrag für das begonnene Kalenderjahr ist jedoch noch zu entrichten; eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
2. Durch den Austritt erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
1. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die Verwirklichung des Vereinszweckes gefährdet.
2. Ein Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt auch dann vor, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet worden ist.
3. Vor der Beschlussfassung über den Antrag auf Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu äußern.
4. Der Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen.
5. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Die Zustellung gilt drei Tage nach Abgang (Poststempel) als zugegangen.
Die Mitglieder erhalten jährlich einen Tätigkeitsbericht des Vereins.
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand kann einen Beirat einrichten
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin der Universität gehört dem Vorstand kraft Amtes an. Er/Sie kann sich bei den Vorstandssitzungen durch ein von ihm/ihr zu benennendes Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.
2. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Zum/Zur Vorsitzenden darf ein Mitglied der Leuphana Universität Lüneburg nicht gewählt werden.
3. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Der Verein wird von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB kann zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung – abgesehen vom Präsidenten/von der Präsidentin – für die Dauer von 3 Kalenderjahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so sollen die anderen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus den übrigen Vereinsmitgliedern eine Ergänzung herbeizuführen. Die Zuwahl gilt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes und ist durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen.
5. Der Vorstand bestimmt die Grundsätze für die Führung der Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten von größerer finanzieller Bedeutung. Als solche gelten stets Angelegenheiten, deren Wert den Betrag von 2.500 € überschreitet. Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur für das Innenverhältnis.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
7. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss auf der folgenden Sitzung vom Vorstand genehmigt werden.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die von dem/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter/seiner Stellvertreterin einzuberufen ist, findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf, er hat die bei ihm eingehenden Anträge zu berücksichtigen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung zu ergehen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel des Tages an dem die Einladung versandt wird. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin.
2. Der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Wahl zweier Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und eines/einer stellvertretenden Rechnungsprüfers/Rechnungsprüferin,
c) die Grundsätze der Mittelverwendung,
d) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Jahresprüfung.
4. Sonstige Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand einzureichen. Das Gleiche gilt für die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen zur Vorstandswahl.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind in der gleichen Form wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens der sechste Teil der Mitglieder oder der dritte Teil des Vorstandes
schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt. In diesem Fall kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
6. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wahlen sind durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen, wenn 10 anwesende Mitglieder es verlangen.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann Ausschüsse für bestimmte Arbeitsgebiete schaffen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen der Deutschen Forschungsgemeinschaft zu, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Über Anträge auf Abänderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt sind.